Der Verteidigungsaufwand des Beschuldigten sei zwar bis zu einem gewissen Grad auch mit der Eingabefreudigkeit des Privatklägers zu erklären. Dass der Privatkläger weitschweifige und unnötige Eingaben gemacht habe, bedeute aber nicht, dass sich die Verteidigung gleich verhalten könne und der Staat schliesslich dafür aufkommen müsse. Insgesamt sei allerhöchstens von einem durchschnittlichen Verfahren auszugehen, welches durch die Fremdsprachigkeit leicht erschwert worden sei. Eine Überschreitung des ordentlichen Ta-