Es sei von Anfang an einzig um die Abholung des Bildes «E.________» gegangen und man habe auch von Anfang an gewusst, dass man die Frage des Eigentums und der Echtheit des Bildes im Strafverfahren weder klären könne noch müsse. Dass man im Strafverfahren gleichzeitig Beweismittel für einen Zivilprozess gesammelt habe, könne im vorliegenden Verfahren aufwandmässig nicht beachtet werden. Der Verteidigungsaufwand des Beschuldigten sei zwar bis zu einem gewissen Grad auch mit der Eingabefreudigkeit des Privatklägers zu erklären.