Der angeklagte Sachverhalt sei von Anfang an eng umgrenzt und in objektiver Hinsicht unbestritten gewesen. Mit Blick auf den geschätzten Wert des Bildes von CHF 5'000.00 und auf den Umstand, dass der objektive Sachverhalt unbestritten gewesen sei, rechtfertige sich das geltend gemachte Honorar von rund CHF 57'000.00 nicht ansatzweise. Als erschwerender Umstand könne vorliegend einzig die Fremdsprachigkeit berücksichtigt werden. Im Übrigen aber lägen weder komplexe tatsächliche oder rechtliche Fragen vor. Es sei von Anfang an einzig um die Abholung des Bildes «E.__