Die Generalstaatsanwaltschaft beschränkte ihre Berufung wie bereits erwähnt auf die dem Beschuldigten zugesprochene Entschädigung für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte; sie beantragte, die gesprochene Entschädigung sei auf maximal CHF 20'000.00 zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer herabzusetzen (pag. 2144). Zur Begründung führte sie aus, es sei einzig die Frage zu klären gewesen, ob der Beschuldigte das Bild zu Unrecht abgeholt bzw. dem Privatkläger zu Unrecht nicht zurückgegeben habe oder nicht. Der angeklagte Sachverhalt sei von Anfang an eng umgrenzt und in objektiver Hinsicht unbestritten gewesen.