5.00 nicht mehrwertsteuerpflichtige Auslagen und seitens Büro CO.________ mehrwertsteuerpflichtige Auslagen von CHF 500.00 hinzu und berechnete die Mehrwertsteuer auf CHF 4'073.96. Insgesamt entschädigte sie den Beschuldigten für seinen Verteidigungsaufwand somit mit CHF 56'987.55 (Honorar inkl. Auslagen von CHF 2'908.60, Mehrwertsteuer von CHF 4'073.95; Auslagen ohne Mehrwertsteuer von CHF 5.00; vgl. die erstinstanzliche Urteilsbegründung auf pag. 2061 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft beschränkte ihre Berufung wie bereits erwähnt auf die dem Beschuldigten zugesprochene Entschädigung für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte;