die Verteidigung des Beschuldigten. Aus der Kostennote von Rechtsanwalt BZ.________ vom 12. November 2020 (pag. 1901 ff.) sowie dem dazugehörigen Begleitschreiben vom gleichen Tag (pag. 1900) geht hervor, dass dieser nicht seinen gesamten, sondern einen um pauschal 25 % gekürzten Aufwand verrechnet hat; so stellte er dem Beschuldigten insgesamt CHF 33'805.25 (Honorar: CHF 30'864.00; Auslagen: CHF 500.00; Mehrwertsteuer: CHF 2'441.25) in Rechnung. Rechtsanwältin Dr. B.________ machte mit Honorarnote (inkl. detailliertem Leistungsauszug) vom 4. Februar 2021 (pag.