29 Abs. 2 BV verpflichtet, sich damit auseinanderzusetzen und in Bezug auf die konkreten, geltend gemachten Aufwendungen nachvollziehbar darzulegen, aus welchem Grund es diese als sachfremden oder übertriebenen Aufwand nicht entschädigt (BGer 6B_108/2010 vom 22. Februar 2011 E. 9.1.3). Wird eine detaillierte Honorarnote eingereicht und steht der geltend gemachte Aufwand zum Umfang und der Schwierigkeit des Falles in offensichtlichem Missverhältnis, dann darf nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in Strafsachen die Entschädigung pauschal bemessen werden (BGer 6B_224/2013 vom 27. Januar 2014 E. 2.5 f.).