58 fangreichem Briefwechsel, wenn ein wesentlicher Teil des Aktenmaterials oder des Briefwechsels in einer anderen als der Gerichtssprache vorliegt, oder bei besonders komplexen tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen (Art. 18 Abs. 1 i.V.m. Art. 9 PKV). Kann der Zeit- und Arbeitsaufwand auch unter Anwendung von Art. 9 PKV nicht angemessen entschädigt werden, kann der Zuschlag höher als 75 Prozent sein (Art. 18 Abs. 2 PKV).