Das Obsiegen und Unterliegen des Beschuldigten und des Privatklägers halten sich oberinstanzlich in etwa die Waage. Somit werden die vorerwähnten oberinstanzlichen Gerichtskosten zur Hälfte dem Beschuldigten und zur Hälfte dem Privatkläger zur Bezahlung auferlegt, ausmachend je CHF 1’750.00. Weiter hat der Privatkläger allfällige Lagerungskosten für das Bild «E.________» zu tragen.