Als obsiegend kann er einzig in Bezug auf die Bestätigung des vorinstanzlichen (geringen) Schuldspruchs wegen Beschimpfung (Antragsdelikt) samt Kostenfolgen gesehen werden. Die Generalstaatsanwaltschaft hat mit ihrem berufungsmässigen Antrag auf massive Reduktion der Entschädigung vollumfänglich obsiegt, dem Kanton sind somit keine Kosten aufzuerlegen. Die oberinstanzlichen Kosten sind infolgedessen zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger aufzuteilen. Das Obsiegen und Unterliegen des Beschuldigten und des Privatklägers halten sich oberinstanzlich in etwa die Waage.