ausgeschieden) und die Herausgabe des Bildes «E.________» sowie weiterer 57 Gegenstände (ohne Ansetzung einer Klagefrist) an. In diesen Punkten gilt er gegen den Beschuldigten als unterliegend. Als obsiegend kann er einzig in Bezug auf die Bestätigung des vorinstanzlichen (geringen) Schuldspruchs wegen Beschimpfung (Antragsdelikt) samt Kostenfolgen gesehen werden.