anwaltschaft und den Privatkläger (restliche Anträge) unterliegend. Als obsiegend kann er jedoch in Bezug auf die Bestätigung der vorinstanzlichen Freisprüche von deutlich schwerwiegenderen Tatvorwürfen samt Genugtuungsfolge und teilweise Kostenfolge (und in Bezug auf den Zivilpunkt, dafür wurden jedoch keine Kosten ausgeschieden) gesehen werden, wobei im dort nur der Privatkläger (und nicht auch die Generalstaatsanwaltschaft) entgegengewirkt hatte.