Der Beschuldigte strebte im oberistanzlichen Verfahren die gleiche Entschädigung wie von erster Instanz zugesprochen und rund CHF 30'000.00 mehr als von der Generalstaatsanwaltschaft oberinstanzlich verlangt, einen zusätzlichen Freispruch wegen Beschimpfung (vorinstanzlich «nur» mit einer bedingten Geldstrafe von 5 Tagessätzen bestraft) samt Befreiung der diesbezüglichen (geringen) Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie die Herausgabe zahlreicher Gegenstände an ihn statt an den Privatkläger an. In diesen Punkten gilt er als gegen die Generalstaatsanwaltschaft (Entschädigung) und gegen die Generalstaats-