Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO sind die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe des Obsiegens und Unterliegens zu verlegen, wobei sich dies nach den Anträgen bemisst. Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_601/2019 vom 31. Oktober 2019 E. 2.2). Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten werden bestimmt auf CHF 3’500.00 (Art. 24 Bst. a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]).