Gemäss dem Sinn des Gesetzes entspricht dies (Zusprechung der fraglichen Gegenstände an den Privatkläger) nicht einer Herausgabe, sondern einzig einer Zuweisung der Parteirollen in einem allfälligen Zivilverfahren. Das Bild und die weiteren Gegenstände bleiben daher vorerst beim Gericht, bis über eine Zivilklage rechtskräftig entschieden ist. Erst dann wird das Bild etc. der obsiegenden Partei herauszugeben sein. 22. Weitere Verfügungen Hinsichtlich der weiteren Verfügungen wird auf das Dispositiv verwiesen. 56 VIII. Kosten und Entschädigungen