267 Abs. 5 StPO provisorisch dem Privatkläger zuzusprechen und dem Beschuldigten ist eine Frist von 30 Tagen zur Geltendmachung seiner Ansprüche im Zivilverfahren anzusetzen. Gleich zu verfahren ist – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – mit den beschlagnahmten Dokumenten, erscheint doch eine zivilrechtliche Berechtigung des Privatklägers an diesen Dokumenten als deutlich wahrscheinlicher als eine solche des Beschuldigten. Gemäss dem Sinn des Gesetzes entspricht dies (Zusprechung der fraglichen Gegenstände an den Privatkläger) nicht einer Herausgabe, sondern einzig einer Zuweisung der Parteirollen in einem allfälligen Zivilverfahren.