Schliesslich ist in den Akten kein schriftlich, gültig zu Stande gekommener Vertrag zu finden, welcher eine Abtretung an den Beschuldigten eindeutig beweisen würde. Auch wenn ein obligatorischer Anspruch des Beschuldigten am Bild mit Blick auf die von ihm eingereichten Unterlagen/Dokumente sowie den weiteren Indizien durchaus plausibel erscheint, blieb ein solcher bis zum Schluss höchst umstritten und lässt sich mit Blick auf die geschilderten Umstände nicht zweifelsfrei erstellen. Vor diesem Hintergrund ist bei einer summarischen Prüfung davon auszugehen, dass der Privatkläger zur Zeit das bessere Recht am Bild (inkl. Rahmen) hat.