Folglich bleibt zu prüfen, welche der beiden Parteien vorliegend als besser legitimiert zu betrachten ist. Bezüglich der Frage der besseren Legitimation ist der von der Vorinstanz vorgenommenen prima-facie-Einschätzung der zivilrechtlichen Verhältnisse am sichergestellten Bild zuzustimmen (siehe pag. 2059 f., S. 60 f. der Urteilsbegründung). Der Privatkläger hatte das Bild «E.________» ursprünglich geerbt und war damit unbestrittenermassen dessen ursprünglicher Eigentümer (Universalsukzession durch Erbgang; Erbteilung).