55 zum Schluss alles andere als klar. Die im Rahmen der Beweiswürdigung aufgeführten Umstände zeigen eindeutig auf, dass die Eigentumsverhältnisse am Bild nach wie vor nebulös sind. Von einer klaren Rechtslage kann vorliegend keine Rede sein, weshalb eine endgültige Zuweisung des Bildes (nach Art. 267 Abs. 4 StPO) nicht in Betracht kommt. Folglich bleibt zu prüfen, welche der beiden Parteien vorliegend als besser legitimiert zu betrachten ist.