Sie haben das ganze Verfahren denn auch im Dienste der strafrechtlich unnötigen Eigentumsnachforschung unverhältnismässig aufgeblasen und zwecks Nachweis ihres Anspruchs insbesondere zahlreiche – für das Strafverfahren jedoch irrelevante – Beweismittel zu den Akten gereicht. Dabei lässt sich aber immerhin das Folgende feststellen: Obwohl die Parteien sowohl das erstinstanzliche als auch das oberinstanzliche Gericht mit Dokumenten/Unterlagen richtiggehend überhäuft haben, blieb die – für die Parteien relevante, aber hier nicht zu beantwortende – Frage, wer Eigentümer des Bildes «E.________» ist, bis