Aus dem umfangreichen Dossier mit mehrheitlich weitschweifigen Parteieingaben ist ersichtlich, dass es beiden Kontrahenten im vorliegenden Strafverfahren von Anfang an vor allem darum ging, ihr (angebliches) Eigentum am Bild «E.________» nachzuweisen bzw. das Bild für sich zu beanspruchen. Sie haben das ganze Verfahren denn auch im Dienste der strafrechtlich unnötigen Eigentumsnachforschung unverhältnismässig aufgeblasen und zwecks Nachweis ihres Anspruchs insbesondere zahlreiche – für das Strafverfahren jedoch irrelevante – Beweismittel zu den Akten gereicht.