267 StPO). 21.3 Erwägungen der Kammer Es ist unbestritten, dass mehrere Personen (einerseits der Beschuldigte und andererseits der Privatkläger) materiell-rechtlich begründete Ansprüche am Bild «E.________» und den weiteren beschlagnahmten Gegenständen erheben (vgl. dazu BGE 145 IV 80 E. 2.3 sowie BGer 6B_737/2020 E. 4). Aus dem umfangreichen Dossier mit mehrheitlich weitschweifigen Parteieingaben ist ersichtlich, dass es beiden Kontrahenten im vorliegenden Strafverfahren von Anfang an vor allem darum ging, ihr (angebliches) Eigentum am Bild «E.________» nachzuweisen bzw. das Bild für sich zu beanspruchen.