Da die Erhebung von Zivilklagen auch ohne Art. 267 Abs. 5 StPO zulässig ist, ergibt die Bestimmung nur Sinn, wenn während des Fristenlaufs die Übergabe des Gegenstands vorläufig aufgeschoben wird. Auf diese Weise kann gewährleistet werden, dass Ansprecher beim zuständigen zivilen Gericht die Ablösung der Beschlagnahme durch eine zivilprozessuale vorläufige Sicherstellung verlangen können (vgl. HEIMGARTNER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N 9 zu Art. 267 StPO). Wird eine Zivilklage innert der gemäss Art. 267 Abs. 5 StPO angesetzten Klagefrist erhoben und ist sie erfolgreich