Im Verfahren nach Art. 267 Abs. 5 StPO ist folglich einzig eine prima-facie-Würdigung der zivilrechtlichen Verhältnisse vorzunehmen (BGer 1B_270/2012 vom 7. August 2012 E. 4.3 mit Hinweisen; bestätigt in BGer 6B_2/2012 vom 1. Februar 2013 E. 8.4; siehe auch BOMMER/GOLDSCHMID, Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N 16 ff. zu Art. 267 StPO). Da die Erhebung von Zivilklagen auch ohne Art. 267 Abs. 5 StPO zulässig ist, ergibt die Bestimmung nur Sinn, wenn während des Fristenlaufs die Übergabe des Gegenstands vorläufig aufgeschoben wird.