267 Abs. 4 StPO räumt dem Gericht mithin die Befugnis ein, über die geltend gemachten Ansprüche zu entscheiden, wobei eine endgültige Zuweisung aber nur bei klarer Rechtslage in Betracht kommt. Auch in diesen Fällen ist aber das Gericht zu einer Zuweisung des freigegebenen Gegenstandes oder Vermögenswerts an einen von mehreren Ansprechern nicht verpflichtet, sondern lediglich berechtigt. Denn grundsätzlich soll die Strafbehörde nicht verpflichtet sein, über zivilrechtliche Ansprüche an beschlagnahmten Gegenständen oder Vermögenswerten zu urteilen (BGer 6B_2/2012 vom 1. Februar 2013 E. 8.4 und 1B_270/202 vom 7. August 202 E. 2.2;