267 Abs. 4 und 5 StPO bestimmen die Vorgehensweise, wenn mehrere Personen Anspruch auf einen Gegenstand oder Vermögenswert erheben. Art. 267 Abs. 5 StPO erfasst die Fälle, in denen die Rechtslage nicht zweifelsfrei klar ist oder in welchen nicht ein Gericht, sondern die Staatsanwaltschaft entscheidet. Art. 267 Abs. 4 StPO betrifft demgegenüber die Fälle, in denen die Rechtslage klar ist und ein Gericht entscheidet. Art. 267 Abs. 4 StPO räumt dem Gericht mithin die Befugnis ein, über die geltend gemachten Ansprüche zu entscheiden, wobei eine endgültige Zuweisung aber nur bei klarer Rechtslage in Betracht kommt.