Der Beschuldigte seinerseits verlangt in Anwendung von Art. 267 Abs. 5 StPO die Aushändigung des Bildes «E.________» inkl. Schutzhülle, des dazugehörigen originalen Rahmens ohne Transportkiste sowie diverser Umschläge und Mäppchen gemäss Ziff. IV.2.3 – IV.2.11 des erstinstanzlichen Urteils an sich (pag. 2558, Ziff. III. der oberinstanzlichen Anträge). 21.2 Theoretische Grundlagen Ist der Grund der Beschlagnahme weggefallen, so hebt die Staatsanwaltschaft oder das Gericht die Beschlagnahme auf und händigt die Gegenstände oder Vermögenswerte der berechtigten Person aus (Art. 267 Abs. 1 StPO).