Der Beschuldigte hat in Bezug auf den Zivilpunkt keine Berufung erklärt (pag. 2148). Die Zivilklage ist daher bezüglich der «vermögensrechtlichen Vorwürfe» auf den Zivilweg zu verweisen. 20. Kosten für die Beurteilung der Zivilklage Für die Beurteilung der Zivilklage werden im Berufungsverfahren – wie bereits im erstinstanzlichen Verfahren – weder separate Kosten noch Entschädigungen ausgeschieden. 53 VII. Verfügungen