Inwiefern darüberhinausgehend weitere Ansprüche vorbehalten sein sollen, begründete der Privatkläger nicht. Nach Ansicht der Kammer ist der Sachverhalt bezüglich der Ansprüche aus dem dem Freispruch zu Grunde liegenden Sachverhalt spruchreif, weshalb die vom Privatkläger geltend gemachte Genugtuungsforderung infolge der Freisprüche auch diesbezüglich abzuweisen wäre. Es wurde jedoch bereits unter Ziff. 5 hiervor ausgeführt, dass die Kammer in diesem Punkt an das Verschlechterungsverbot gebunden ist (Art. 391 Abs. 3 StPO). Der Beschuldigte hat in Bezug auf den Zivilpunkt keine Berufung erklärt (pag.