126 Abs. 2 Bst. a StPO). Nach Ansicht der Kammer führt der Vorbehalt einer Teilklage bei einer Genugtuung nicht dazu, dass der Sachverhalt als illiquid zu betrachten wäre. Eine Genugtuung für einen konkreten Sachverhalt bzw. für die deswegen erlittene seelische Unbill kann infolge Unteilbarkeit dieses Anspruchs nur einmal geltend gemacht werden; entweder hat man aufgrund eines konkreten Sachverahlts eine seelische Unbill erlitten oder nicht. Inwiefern darüberhinausgehend weitere Ansprüche vorbehalten sein sollen, begründete der Privatkläger nicht.