Die Schwelle der Erheblichkeit wurde durch die Beschimpfung nicht erreicht. Auf die diesbezügliche vorinstanzliche Begründung kann vollumfänglich verwiesen werden (pag. 2057, S. 58 der Urteilsbegründung). Bezüglich der angeklagten Vermögensdelikte kommt es in oberer Instanz erneut zu Freisprüchen. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, erfolgt bei einem Freispruch die Beurteilung der Zivilklage in prozessualer Hinsicht nur dann, wenn der Sachverhalt spruchreif ist (Art. 126 Abs. 2 Bst.