4 der oberinstanzlichen Anträge). Der Beschuldigte demgegenüber beantragt oberinstanzlich die Abweisung allfälliger Zivilklagen des Privatklägers (pag. 2557). Die Vorinstanz hielt in ihre Urteilserwägungen zutreffend fest, dass die Genugtuungsforderung bezüglich der geltend gemachten Drohung zufolge des diesbezüglichen Freispruchs (Sachverhalt liess sich nicht erstellen) abzuweisen ist. Weiter geht die Kammer mit der Vorinstanz einig, dass die Geringfügigkeit der Verletzung durch die Beschimpfung keine Genugtuung rechtfertigt. Die Schwelle der Erheblichkeit wurde durch die Beschimpfung nicht erreicht.