Die Vorinstanz hat die Genugtuungsforderung des Privatklägers (wegen Beschimpfung und Drohung) abgewiesen und dessen Zivilklage soweit weitergehend auf den Zivilweg verwiesen. In oberer Instanz beantragt der Privatkläger im Zivilpunkt die Zusprechung einer Genugtuung (für Diebstahl, evtl. Veruntreuung, evtl. unrechtmässige Aneignung, ev. Sachentziehung, evtl. Weiteres) in der Höhe nach gerichtlichem Ermessen zuzüglich Zins von 5% seit dem 9. Juni 2017, ev. seit wann später rechtens, dies unter Vermerk, dass es sich um eine Teilklage handle (pag. 2561, Ziff. 4 der oberinstanzlichen Anträge).