Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft und lebt in geordneten persönlichen und finanziellen Verhältnissen. Es liegen keinerlei Anhaltspunkte vor, weshalb dem Beschuldigten eine ungünstige Legalprognose attestiert werden müsste. Der Vollzug der Geldstrafe wird somit aufgeschoben, unter Ansetzung der minimalen Probezeit von zwei Jahren.