44 Abs. 1 StGB). Nach der Rechtsprechung genügt für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges die Abwesenheit der Befürchtung, der Täter werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen. Vom Strafaufschub darf deshalb grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgesehen werden (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2). Bei der Prüfung des künftigen Wohlverhaltens sind alle wesentlichen Umstände zu beachten (vgl. BGE 135 IV 180 E. 2.1; 134 IV 1 E. 4.2.1; BGer 6B_244/2021, 6B_254/2021 vom 17. April 2023 E. 5.3.4; je mit Hinweisen). Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft und lebt in geordneten persönlichen und finanziellen Verhältnissen.