hierbei wurde bereits berücksichtigt, dass der Beschuldigte aufgrund seiner nunmehr länger andauernden Krankschreibung (pag. 2483 ff., Beilagen 18 – 25) eine Einkommenseinbusse erlitt (vgl. dazu Erhebungsformular vom 1. November 2022, wo der Beschuldigte noch ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 8'233.00 [Basislohn inkl. 13. Monatslohn, ohne Spesen und Provisionen] deklariert hatte, pag. 2280). Der Beschuldigte lebt von seiner Ehefrau getrennt und bezahlt einen Kindesunterhalt von zur Zeit CHF 700.00, jedoch keinen Ehegattenunterhalt (siehe Erhebungsformular wirtschaftliche Verhältnisse, pag.