Dies ist jedoch – weil tatbestandsimmanent – neutral zu gewichten. Er wäre problemlos in der Lage gewesen, sich rechtskonform zu verhalten und sich zurückzuhalten, was sich allerdings ebenfalls neutral auswirkt. Das subjektive Tatverschulden wirkt sich damit insgesamt neutral auf das Verschulden aus. Die Täterkomponenten geben zu keinen besonderen Bemerkungen Anlass. Aus dem Vorleben des Beschuldigten, seinem Verhalten während dem Verfahren etc. lässt jedenfalls nichts auf negativ zu gewichtende Täterkomponenten schliessen. Die Täterkomponenten wirken sich daher neutral auf das Verschulden und die Strafe aus.