50 dern spontan aus der konfliktbehafteten Situation heraus. Es ist insgesamt von einem leichten objektiven Tatverschulden und mit Blick auf die VBRS-Richtlinien übereinstimmend mit der Vorinstanz von einer Einsatzstrafe von 5 Tagessätzen auszugehen. Der Beschuldigte handelte vorsätzlich und aus egoistischen Beweggründen. Er wollte den Privatkläger, mit welchem er seit längerer Zeit im Streite lag, beleidigen. Dies ist jedoch – weil tatbestandsimmanent – neutral zu gewichten.