Der Täter bezeichnet den Geschädigten in Anwesenheit einer kleinen Gruppe anderer Personen (bis 10) als «Arschloch», «Wixer» und «Dumme Siech». Bei Handlungen gegenüber dem Geschädigten allein sehen die genannten Richtlinien eine Strafe von 5 Strafeinheiten vor. Der Beschuldigte betitelte den Privatkläger als «connard» und «escroc». Die Kammer erachtete diese Beschimpfungen in Übereinstimmung mit der Vorinstanz von der Schwere her als vergleichbar mit denjenigen im Referenzsachverhalt. Sie geht (ebenfalls wie die Vorinstanz) davon aus, dass der Beschuldigte die Beschimpfungen nur gegenüber dem Privatkläger geäussert hat.