Der Beschuldigte war sich der Ehrrührigkeit seiner Äusserung bewusst und handelte vorsätzlich, womit der Tatbestand der Beschimpfung erfüllt ist. Der Beschuldigte ist daher in Anwendung von Art. 177 Abs. 1 StGB der Beschimpfung, begangen am 24. Juli 2019 in Genf z.N. des Privatklägers, schuldig zu erklären. V. Strafzumessung