Ob es sich dabei um ein gemischtes Werturteil handelt, welches grundsätzlich einem Entlastungsbeweis zugänglich wäre, kann vorliegend offengelassen werden, zumal der Beschuldigte weder den Wahrheits- noch den Entlastungsbeweis erbracht hat. Im Übrigen geht die Kammer mit der Vorinstanz einig, dass die Titulierung als «escroc» in unmittelbarem Zusammengang mit derjenigen als «connard» erfolgte und es dem Beschuldigen insgesamt einzig darum ging, dem Privatkläger etwas Übles vorzuwerfen. Der Beschuldigte war sich der Ehrrührigkeit seiner Äusserung bewusst und handelte vorsätzlich, womit der Tatbestand der Beschimpfung erfüllt ist.