49 «escroc» (in die deutsche Sprache übersetzt: «Betrüger», «Gauner»). Ob es sich dabei um ein gemischtes Werturteil handelt, welches grundsätzlich einem Entlastungsbeweis zugänglich wäre, kann vorliegend offengelassen werden, zumal der Beschuldigte weder den Wahrheits- noch den Entlastungsbeweis erbracht hat.