Der Ausdruck «connard» (in die deutsche Sprache übersetzt: «dumme Sau», «Vollidiot/Blödmann»; je nach Übersetzung auch «Arschloch») stellt ein reines Werturteil dar, also eine Formal- oder Verbalinjurie (blosser Ausdruck der Missachtung), und erfüllt zweifellos den objektiven Tatbestand der Beschimpfung. Daneben betitelte der Beschuldige den Privatkläger als