Insgesamt hat die Kammer mit Blick auf die klaren, präzisen und vor allem auch konstanten Angaben des Privatklägers und auf die weiteren Indizien, welche die Aussagen des Privatklägers untermauern, keinen Zweifel daran, dass sich der Sachverhalt so zugetragen haben, wie dies in der Anklageschrift umschrieben wird. Der Tatvorwurf gemäss Anklageschrift Ziff. I.4. ist erstellt. IV. Rechtliche Würdigung 11. Vorbemerkungen Der Beschuldigte ist von den Vorwürfen gemäss Ziff. I.1 – I.3 der Anklageschrift bereits aus tatsächlichen Gründen freizusprechen. Insofern erübrigen sich rechtliche Ausführungen zu diesen Vorwürfen.