vielmehr erscheint es mit Blick auf den zu diesem Zeitpunkt bereits länger andauernden Streit zwischen den beiden Kontrahenten durchaus naheliegend, dass sich der Beschuldigte bei dieser (wohl zufälligen) Begegnung zu den Ausdrücken «connard» und «escroc» gegen den Privatkläger hinreissen liess. Insgesamt hat die Kammer mit Blick auf die klaren, präzisen und vor allem auch konstanten Angaben des Privatklägers und auf die weiteren Indizien, welche die Aussagen des Privatklägers untermauern, keinen Zweifel daran, dass sich der Sachverhalt so zugetragen haben, wie dies in der Anklageschrift umschrieben wird.