Dafür, dass der Privatkläger hier eine erfundene Geschichte konstruiert hätte, um dem Beschuldigten noch zusätzlich zu schaden, bestehen keine Anhaltspunkte; vielmehr erscheint es mit Blick auf den zu diesem Zeitpunkt bereits länger andauernden Streit zwischen den beiden Kontrahenten durchaus naheliegend, dass sich der Beschuldigte bei dieser (wohl zufälligen) Begegnung zu den Ausdrücken «connard» und «escroc» gegen den Privatkläger hinreissen liess.