Die Nachricht des Beschuldigten an den Privatkläger am folgenden Tag, in welcher er bereits im ersten Satz Bezug auf die Begegnung vom Vortrag nimmt, spricht sodann ebenfalls klar dafür, dass es nicht bloss zu einem Blickkontakt (kombiniert mit einem Selbstgespräch) gekommen ist. Hinzu kommt, dass sich der Privatkläger aufgrund dieses Vorfalls immerhin veranlasst gesehen hat, umgehend zwei konkrete Schimpfwörter sowie einen klaren Sachverhalt anzuzeigen. Dafür, dass der Privatkläger hier eine erfundene Geschichte konstruiert hätte, um dem Beschuldigten noch zusätzlich zu schaden, bestehen keine Anhaltspunkte;