Die Behauptung, dass die Fenster dabei geschlossen gewesen seien, es sich um ein Selbstgespräch gehandelt habe und sein Kontrahent etwas von seinen Lippen abgelesen haben müsse, ist angesichts der präzisen Angaben des Privatklägers als Schutzbehauptung zu werten. Die Nachricht des Beschuldigten an den Privatkläger am folgenden Tag, in welcher er bereits im ersten Satz Bezug auf die Begegnung vom Vortrag nimmt, spricht sodann ebenfalls klar dafür, dass es nicht bloss zu einem Blickkontakt (kombiniert mit einem Selbstgespräch) gekommen ist.