Der Beschuldigte hat also immerhin eingeräumt, im Fahrzeug verbale Äusserungen gemacht zu haben. Die Behauptung, dass die Fenster dabei geschlossen gewesen seien, es sich um ein Selbstgespräch gehandelt habe und sein Kontrahent etwas von seinen Lippen abgelesen haben müsse, ist angesichts der präzisen Angaben des Privatklägers als Schutzbehauptung zu werten.