_) neben ihm angehalten. Nach dem Anhalten habe ihn der Lenker dieses Autos, der Beschuldigte, unvermittelt als «connard» und «escroc» beschimpft. Danach sei der Beschuldigte weitergefahren (pag. 778). Der Beschuldigte seinerseits hat ausgeführt, dass er den Privatkläger gesehen habe, als er an einer Ampel habe warten müssen. Er habe die Fenster geschlossen gehabt und die Klimaanlage laufen lassen, da es draussen sehr warm gewesen sei. Gemäss den Angaben des Beschuldigten habe es aber keine Konversation gegeben, man habe nur Blickkontakt gehabt. Er habe in seinem Auto ein Selbstgespräch geführt und der Privatkläger müsse wohl etwas von seinen Lippen abgele-